Allgemeine Geschäftsbedingungen

von GROVES Sound Branding GmbH - nachfolgend GROVES genannt. Stand 01.01.2020

I. ALLGEMEINES/VERTRAGSABSCHLUSS

1. Die AGB von GROVES gelten für alle von GROVES übernommenen Aufträge in den Bereichen Musikberatung, Musikrecherche, Konzeption, Komposition, Bearbeitung bestehender Werke, Arrangement, Layout, Produktion und Tonstudio-Arbeiten, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2. Auftraggeber ist, wer die Durchführung der Produktion, schriftlich oder mündlich, veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. Auftraggeber haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag.

3. Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

II. GEWÄHRLEISTUNG/NACHBESSERUNG

1. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen technisch einwandfreien und für Sendezwecke geeigneten Tonträger abzuliefern.

2. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 1 Woche nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

3. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GROVES Eingriffe in das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder soweit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Den Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch den von ihm vorgenommenen/veranlassten Eingriff verursacht bzw. vertröstet wurde, hat der Kunde zu führen.

4. Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann gegen GROVES geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GROVES.

5. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet der Auftragnehmer nur bis zum Materialwert des Tonträgermaterials. Für Schäden an unwiederbringlichen oder schwer ersetzlichen Bild- und Tonaufnahmen übernimmt der Auftragnehmer, soweit es sich um Fremdproduktionen handelt, keine Haftung wenn durch Maschinenschäden oder Produktionsverzörgerungen dem Auftraggeber Kosten oder Risiken entstehen.

6. Alle Leistungen und Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

III. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/ LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

1. Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Rechte der GEMA sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an den Auftragnehmer abgeltbar. GROVES ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält GROVES insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.

IV. GEHEIMHALTUNG

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über ihm bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich; der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GROVES über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist GROVES berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten.

3. Die Verwendung einer Werkaufnahme gilt erst dann als zulässig, wenn die Rechnung an GROVES vollständig bezahlt ist.

4. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug.

VI. RECHNUNGSREKLAMATIONEN

1. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt GROVES schriftlich anzuzeigen.

VI. RECHNUNGSREKLAMATIONEN

VII. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEREICHE MUSIKBERATUNG, MUSIKRECHERCHE, KONZEPTION, KOMPOSITION ARRANGEMENT, LAYOUT, PRODUKTION UND BEARBEITUNG VON BESTEHENDEN WERKEN

VI. A. ALLGEMEINES

1. „Komposition“ im Sinne der AGB von GROVES sind sämtliche Werke des Komponisten, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Notiertes Motiv, Partitur, Layout oder Produktion auf Ton und/oder Bildtonträger).

2. Die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) oder die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter sind eigenständige Leistungen des Komponisten. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Nutzungsrechte an Layouts werden nicht übertragen.

3. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Honorare für Sprecher und/oder Vokalisten, Bildsynchronisation, Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sprecher, Vokalisten und/oder Musiker werden ausschließlich namens, im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers engagiert.

4. Alle vom Komponisten berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

B. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/ LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

1. Der Komponist überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. Der Komponist bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape, Website) zu verwerten. Sollte eine Komposition 12 Monate nach Abnahme nicht veröffentlicht worden sein, fallen die Rechte mit Ablauf der Zwölf-Monatsfrist auf den Komponisten zur ausschließlichen Verwertung zurück.

2. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, schließen die an den Auftraggeber übertragenen Rechte sämtliche dem Komponisten selbst, den beteiligten Interpreten und den sonstigen Mitwirkenden an der Werkaufnahme zustehenden übertragbaren Rechte und Ansprüche, insbesondere sämtliche Leistungsschutzrechte und Ansprüche ein. Unberührt bleiben die Ansprüche, die der Komponist, die ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten aufgrund ihrer Verträge mit der GEMA bzw. GVL haben.

3. Der Komponist überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne vorheriger schriftlicher Einwilligung des Komponisten ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.

4. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Komponist Anspruch, in von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmender, branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright- Vermerk im Vor-oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.) Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an den Komponisten nicht berechtigt, die vom Komponisten angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Auftraggeber verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten. Nach Veröffentlichung, stellt der Auftraggeber dem Komponisten unaufgefordert Belegstücke (bei Film z.B. auf Mp4/Mpg Format) und die Schaltpläne zur Verfügung. GROVES verpflichtet sich, die Schaltpläne vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke des Abgleichs mit der Gema oder einer anderen Urheberrechtsgesellschaft zu verwenden. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Schaltpläne erfolgt nicht.

5. Der Komponist hat das Recht, sämtliche die Verbreitung seines Werkes betreffenden Unterlagen halbjährlich durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) einsehen zu lassen. Die Kosten der Buchprüfung trägt der Komponist, sofern die Prüfung keine Fehler ergibt, ansonsten trägt die Kosten der Auftraggeber.

6. Bei den Nutzungsrechten handelt es sich um die Befugnis, unser Werk in Verbindung mit der von uns hergestellten Sendefassung für Werbezwecke zu verwenden. Nicht übertragen werden das musikalische Bearbeitungsrecht, das Recht zur Verbindung mit anderen Werken sowie alle nutzungsabhängigen Rechte, die typischerweise von der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, insbes. Sende-, Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Sämtliche Rechte an Layouts verbleiben bei GROVES, eine anderweitige Verwertung bleibt vorbehalten.

C. VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG/ABBRUCH DER ARBEITEN

1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Komponisten zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Komponist – ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von dem Komponisten nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Komponisten das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Komponisten begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

2. Der Komponist ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt der Komponist nicht.

3. Gehen Kompositionen trotz größter Sorgfalt des Komponisten unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.

D. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben das Eigentum an den die Werkaufnahme verkörpernden Tonträgern, sowie sämtliche Rechte an alle im Rahmen des Auftrages erstellten Werken bei GROVES. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist GROVES berechtigt, die Werkaufnahme zurückzuverlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

VIII. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR TONSTUDIO ARBEITEN

1. Die in Rechnung gestellten Honorare sind Grundhonorare. Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und/oder abtretbare Urheberrechte sowie Urheberrechtsanteile werden von den über den Auftragnehmer beschäftigten, beauftragten bzw. gebuchten Sprechern, Sängern, Komponisten und/oder Darstellern grundsätzlich exklusiv für den Zeitraum von einem Jahr ab Rechnungsstellung oder Erstausstrahlung für eine bundesweite Auswertung (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) oder ein anderes Ausstrahlungsgebiet übertragen, falls nicht anders schriftlich vereinbart.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz von GROVES.

2. Das gleiche gilt hinsichtlich des Gerichtsstandes, sofern nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.

3. Bei Teilnichtigkeiten einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen wirksam; an die Stelle der nichtigen Bedingungen tritt eine Bestimmung, die der Branchenüblichkeit am nächsten kommt.

4. Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an. Frühere Fassungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

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